Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand April 2007)

Präambel

Allen Angeboten, Aufträgen und Vereinbarungen liegen die Bedingungen des Auftragnehmers (Franz Käsbauer Lohnverpackung GmbH) zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung und/oder Annahme der Lieferung als anerkannt, wenn dem Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehungen einmalig die Möglichkeit verschafft wurde, von ihrem Inhalt rechtzeitig in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Anders lautende Bedingungen sind erst dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Ist dies nicht der Fall, kommt der Vertrag zwischen den Parteien also ausschließlich auf Grundlage der hier vorliegenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zustande. Die nachstehenden Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1 Angebote, Preise und Preisänderungen

(1) Angebote sind nur in schriftlicher Form verbindlich und sonst freibleibend. Die darin genannten Preise verstehen sich netto in Euro (ohne Mehrwertsteuer). Sie gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag und unter dem Vorbehalt, dass die den Angeboten zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, andernfalls ist gemäß Absatz (2) zu verfahren. Sie sind errechnet für Auftragserledigung ohne etwaige, vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung. Falls der Auftraggeber Teillieferungen wünscht, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten zusätzlich berechnet.
(2) Falls zwischen Auftragsbestätigung und Auslieferung eine wesentliche Änderung der Tagespreise eintritt, verpflichten sich die Vertragspartner, über eine Anpassung der Preise zu verhandeln. Die Angebote gelten jedoch maximal 30 Tage.

§ 2 Auftragserteilung und -annahme

Der Auftrag gilt als angenommen, wenn die Bestellung vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt ist. Änderungen bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bestätigung der jeweils anderen Vertragspartei.

§ 3 Lieferung und Verpackung

Die Preise gelten ab Sitz des Auftragnehmers. Sofern nicht anders vereinbart ist, trifft die Auswahl von Verpackung, Versandart und Versandweg der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 4 Versand und Gefahrtragung

(1) Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht schon vor diesem Termin auf den Auftraggeber über, wenn der Versand - trotz Versandbereitschaft des Auftragnehmers - aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, verzögert wird.
(2) Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers auf seine Rechnung versichert.

§ 5 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die vom Auftragnehmer schriftlich bestätigten Liefertermine gelten ab Datum der Auftragsbestätigung. Bei bedruckter Ware und Sonderformaten läuft die Lieferfrist erst ab Eingang der genehmigten Korrektur. Vom Auftraggeber veranlasste Unterbrechungen während der Laufzeit des Auftrages verlängern die Liefertermine entsprechend.
(2) Im Falle eines Lieferverzuges hat der Auftraggeber erst nach Ablauf von 10 Tagen das Recht, schriftlich eine angemessene Nachfrist gemäß § 326, Abs. 1, BGB zu setzen. Beim Überschreiten der Nachfrist kann Schadenersatz nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Ein etwaiger Schadenersatz ist beschränkt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden. Deckungskauf ist ausgeschlossen.
(3) Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb als auch in fremden, von denen die Herstellung und der Transport wesentlich abhängen, entbinden schadenersatzlos von der Einhaltung der Lieferfrist, berechtigen den Auftragnehmer zu Teillieferungen oder Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht rechtzeitig oder nur unter unverhältnismäßiger Aufwendungen Abhilfe geschaffen werden kann. Als Betriebsstörungen in diesem Sinne gelten alle schwerwiegende Hemmnisse, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat (höhere Gewalt), insbesondere Rohstoff- und Energieknappheit, behördliche Eingriffe, Verkehrsengpässe, Aufruhr und Arbeitskämpfe, sowie Maschinenschäden und Brände.

§ 6 Abruf und Annahmeverzug

(1) Abrufaufträge unterliegen, falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, einer Abnahmefrist von höchstens 12 Monaten.
(2) Der Auftragnehmer ist bei Überschreitung dieser Frist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt nach seiner Wahl den Preis für jeden weiteren Monat um 1% für Lagerkosten, Kapitaldienst u. ä. zu erhöhen, die Gesamtmenge zu berechnen, sie dem Auftraggeber zuzustellen oder auf dessen Rechnung einzulagern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Abnahme bestellter Mengen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgt. In beiden Fällen geht das Qualitäts- und Gefahrenrisiko im Zeitpunkt des Abnahmeverzuges automatisch auf den Auftraggeber über.
(3) Tätigt der Auftragnehmer im Hinblick auf einen Auftrag des Auftraggebers auf seine Kosten Materialeinkäufe jedweder Art (z.B. Kartonagen, Blisterkarten, Folien usw.), so ist er im Falle eines unvollständigen Abrufes der bestellten Stückzahl aus betreffendem Auftrag nach Ablauf der in Absatz (1) genannten Frist berechtigt, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Material dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

§ 7 Ausführungen und Abnahmeverzug

(1) Die Auftragsausführung erfolgt entsprechend dem allgemeinen Stand der Technik im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität. Handelsübliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Gewicht und Stoffzusammensetzungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Bei Verkauf nach Mustern gelten diese insofern als unverbindlich, da die Lieferungen maschinenfallend erfolgen, wobei die Gesamtlieferung für die Beurteilung maßgebend ist und nicht die Beschaffenheit einzelner Stücke. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsunterlagen zu prüfen, unterschrieben zurückzusenden und eventuelle Berichtigungen eindeutig und unmissverständlich anzubringen. Für übersehene oder nicht beanstandete Mängel haftet der Auftragnehmer nicht. Falls Korrekturabzug nicht verlangt wird, ist die Druckvorlage maßgebend.
(2) Bei Sonderanfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der Bestellmenge gestattet. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Liefermengen unter 20.000 Stück auf 20%. Bei Verarbeitung extra angefertigter Materialien, Spezialpapiere, Spezialkarton und Folien behält sich der Auftragnehmer vor, die gesamte vom Papier/Karton/ und Folienhersteller gelieferte Menge zu liefern. Dies gilt auch für Sonderformate.

§ 8 Gewährleistung

(1) Mängelrügen für offensichtliche Mängel können nur schriftlich innerhalb 8 Tagen nach Eintreffen der Ware berücksichtigt werden. Unterbleibt die Mängelrüge innerhalb dieser Frist, so gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Der Auftragnehmer übernimmt in keinem Fall eine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Auftraggeber vorgesehenen Verwendungszweck eignet und dass sie unter den beim Auftraggeber oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, dies vor der Verarbeitung oder Verwendung zu testen.
(2) Anerkannte Mängelrügen berechtigen den Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Minderung, Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung nach angemessener Frist oder zum Rücktritt vom Vertrag. Mehrfache Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung ist zulässig, nicht aber geschuldet.
(3) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von 10 Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware beim Auftragnehmer zu laufen beginnt. Übt der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist sein Wahlrecht nicht aus, geht es auf den Auftraggeber über. Hat sich der Auftragnehmer für Nachbesserung oder Ersatzlieferung entschieden und gerät er mit dem Erbringen dieser Leistung in Verzug, kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist, die mindestens vier Wochen beträgt, setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandlung des Vertrages verlangen.
(4) Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Auftraggeber nur nach Maßgabe des § 9 zu. Verarbeitete und bedruckte Ware kann nicht zurückgenommen werden.
(5) Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelrüge begründet ist, liefert der Auftragnehmer kostenlos Ersatzware, jedoch erst nach Rückgabe der fehlerhaften Ware an diesen.
(6) Druckunterlagen, Stanzeinrichtungen, Werkzeuge, Klischees, Lithos usw. bleiben, sofern sie nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, Eigentum des Auftragnehmers.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Beschädigung des eingebrachten Gutes des Auftraggebers, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der Lagerung beim Auftragnehmer durch falsche Lagerung oder falsche Behandlung eintritt, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass ihn am Eintritt des Schadens kein Verschulden trifft.
(2) Im Falle einer Beschädigung sind Reparaturkosten, höchstens jedoch der Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Lagergutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert im unbeschädigten Zustand, zu ersetzen.
(3) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer - gleich aus welchen Rechtsgründen - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers bzw. der Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie nach den Regeln des Produkthaftungsgesetzes, soweit nach diesem für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen zwingend gehaftet wird. Hierbei ist die Haftung jeweils auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Sofern der Auftragnehmer neben Verpackung bzw. Verarbeitung sowie Bereitstellung zum Versand auch ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher, einzelvertraglicher Abmachung den Versand übernimmt, scheidet eine Haftung diesbezüglich aus, da der Versand dann behandelt wird, wie wenn es sich um Werkverkehr des Auftraggebers handeln würde. (5) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10 Verjährung

Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in einem Jahr ab Lieferung des Vertragsgegenstandes bzw. bei Annahmeverzug des Auftraggebers ab Anzeige der Lieferbereitschaft durch den Auftragnehmer.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung 14 Tage netto Kasse, nach Empfang der Ware fällig. Sonst gelten die vom Auftragnehmer in Angebot und Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10%, mindestens aber ein Verzugsschaden von pauschal 40,00 €, berechnet. Wechsel werden nur nach vorangegangener besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen, wobei Diskontspesen und Stempelgebühren zu Lasten des Auftraggebers gehen.
(2) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Annahme in Verzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, weitere Lieferungen zu verweigern oder sofortige Bezahlung auch der noch nicht gelieferten Waren, der noch nicht fälligen Rechnungen und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen, soweit die Beträge durch auftragsgemäße Aufwendungen des Auftragnehmers gedeckt sind.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt - anteilmäßig auch in verarbeitetem Zustand - Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Der Auftraggeber wird ermächtigt, die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zu marktüblichen Preisen zu veräußern und die entsprechenden Forderungen mit Wirkung für den Auftragnehmer einzuziehen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Ware nach Lieferung gilt für den Auftragnehmer als erfolgt. Die aus dem Weiterverkauf gegen Dritte entstehenden Forderungen gehen, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf, zur Sicherung der Ansprüche des Auftragnehmers auf diesen über.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die Drittschuldner bekanntzugeben, diesen die Abtretung anzuzeigen und den Zugriff Dritter auf die in seinem Eigentum stehende Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ermächtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen. Dies stellt zugleich einen Rücktritt des Auftragnehmers vom Vertrag dar.
(3) Soweit durch diese Vereinbarungen eine Übersicherung der Ansprüche des Auftragnehmers um mehr als 10% eintreten sollte, wird auf Verlangen des Auftraggebers der Auftragnehmer Sicherungsgegenstände nach seiner Wahl freigeben.

§ 13 Salvatorische Klausel und Sonstiges

(1) Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des betreffenden Vertrages im Übrigen. Die Vertragspartner werden eine unwirksame Regelung durch eine solche ersetzen, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(2) Es gilt das Recht der BRD. Im Falle von Widersprüchen zwischen der deutschen und einer fremdsprachigen Vertragsfassung gilt im Zweifel die deutschsprachige Fassung als maßgebend.
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist jeweils der Sitz des Auftragnehmers.

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